Neues Zuwanderungsrecht

Implikationen für Studenten

Neues Zuwanderungsrecht

Das neue Zuwanderungsgesetz wird zum 1. Januar 2005 in Kraft treten. Dort und in zusätzlichen Rechtsverordnungen sind dann die Fragen des Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsrechts geregelt.

Mit dem Zuwanderungsgesetz ändern sich sowohl Verwaltungsabläufe als auch die tatsächlichen rechtlichen Möglichkeiten für Studierende und Gastwissenschaftler. Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen kurz dargestellt:

Aufenthaltsrecht

Auf die Visaerteilung und deren Voraussetzungen wird das neue Gesetz voraussichtlich nur geringe Auswirkungen haben. Das heißt, alle vorgestellten Visumtypen werden wahrscheinlich auch nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes ihre Gültigkeit behalten. Eine Neuerung könnte es für Familienangehörige von studentischen Stipendiaten geben: Nach einem Entwurf zur Rechtsverordnung, welche die näheren Details der Visumserteilung regelt, sind Visa für miteinreisende Familienmitglieder von studentischen Stipendiaten demnächst ebenfalls von der Zustimmungspflicht der Ausländerbehörde befreit.

Auswirkungen wird dieses Gesetz auf das Aufenthaltsrecht von Ausländern haben, weil es nach neuem Recht voraussichtlich neben dem Visum nur noch zwei Aufenthaltstitel geben wird: die Niederlassungserlaubnis und die Aufenthaltserlaubnis. Während die Aufenthaltserlaubnis den Aufenthalt für eine befristete Zeit für einen bestimmten Aufenthaltszweck erlaubt, gestattet die Niederlassungserlaubnis einen unbefristeten, nicht an einen bestimmten Zweck gebundenen Aufenthalt in Deutschland. Da es zuvor fünf verschiedene Aufenthaltstitel gab, führt die Neuregelung zu einer Vereinfachung.

Für Bürger der Europäischen Union wird die Aufenthaltserlaubnis-EG abgeschafft. Zukünftig besteht nur noch eine Meldepflicht bei den Behörden, wie sie für deutsche Staatsbürger auch gilt.

Studierenden und Studienbewerbern aus Nicht-EU-Staaten wird der Aufenthalt durch eine Aufenthaltserlaubnis genehmigt werden. Diese wird künftig zweckgebunden erteilt, in diesem Fall also für eine Studienbewerbung oder ein Studium an einer staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung oder für studienvorbereitende Maßnahmen (z.B. Sprachkurs). Im Falle von Studienvorbereitung und Studium kann / soll sie für zwei Jahre erteilt werden, für eine Studienbewerbung beträgt der Zeitraum maximal neun Monate.

Eine Verbesserung wird darin liegen, dass Hochschulabsolventen nach Beendigung des Studiums für ein weiteres Jahr zur Suche eines Arbeitsplatzes im Land bleiben können. Eine zu Studienzwecken erteilte Aufenthaltserlaubnis kann nach erfolgreicher Arbeitsplatzsuche in eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsaufnahme umgeschrieben werden. Nach geltendem Recht ist bisher eine solche Umschreibung nicht möglich, weil ein Wechsel des Aufenthaltszwecks noch gesetzlich ausgeschlossen ist.

Auch Gastwissenschaftler werden normalerweise eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten. Diese wird zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt. Hochqualifizierte Arbeitnehmer (dazu zählen insbesondere ausdrücklich auch Wissenschafter mit besonderen fachlichen Kenntnissen und Lehrpersonen und wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion) können in besonderen Fällen sofort eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten.

Arbeitsgenehmigungsrecht

Das bisherige doppelte Genehmigungsverfahren (Arbeit/Aufenthalt) wird mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes durch ein behördeninternes Zustimmungsverfahren ersetzt: Eine eventuelle Arbeitsgenehmigung wird in einem Akt mit der Aufenthaltserlaubnis von der Ausländerbehörde erteilt, sofern die Arbeitsverwaltung zugestimmt hat (Stichwort: one-stop-government).

Die bislang geltende „90-Tage-Regelung“ für Studierende wird flexibilisiert; es dürfen künftig auch 180 halbe Tage ohne Arbeitsgenehmigung gearbeitet werden. Dies ist zwar auch jetzt schon möglich, jedoch wird dies nun gesetzlich geregelt. Studentische Nebentätigkeiten an der Hochschule oder einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung sind zukünftig ohne zeitliche Einschränkung möglich. Darüber hinaus gehende Tätigkeiten bleiben von der Genehmigung der Arbeitsbehörde abhängig.

Für Hochschulabsolventen kann zur Arbeitsplatzsuche eine zweckgebundene Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr nach erfolgreichem Studienabschluss erteilt werden. Dieser Arbeitsplatz muss

  1. dem Abschluss angemessen und
  2. entsprechend den Bestimmungen des Zuwanderungsgesetzes von Ausländern besetzt werden dürfen, d.h. die Agentur für Arbeit muss der Beschäftigung ggf. zustimmen und es findet u.U. eine Vorrangprüfung statt.

Inwieweit während dieser Suchphase eine Beschäftigung aufgenommen werden kann, welche Bedingungen ggf. an diese geknüpft sind oder welche Voraussetzungen zum Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts des Antragstellers erfüllt sein müssen, wird derzeit noch geklärt. Erst wenn die Rechtsverordnungen zum Zuwanderungsgesetz verabschiedet worden sind, lässt sich hier Genaueres sagen.

Gastwissenschaftler werden im Allgemeinen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestattet. Zwar bleibt prinzipiell der Anwerbestopp für qualifizierte Arbeitnehmer weiter bestehen. Wenn im begründeten Einzelfall jedoch ein öffentliches Interesse an der Beschäftigung des qualifizierten Arbeitnehmers besteht, kann eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung erteilt werden (§ 18, IV AufenthG). Ansonsten darf eine Aufenthaltserlaubnis, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestattet, nur erteilt werden, wenn das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit für diese Berufsgruppe per Rechtsverordnung der Beschäftigung von Ausländern zugestimmt hat oder aber eine Zustimmungspflicht für diese Berufsgruppe laut Rechtsverordnung nicht gegeben ist. Für Gastwissenschaftler wird eine Zustimmungspflicht voraussichtlich nicht notwendig sein. Näheres bestimmt die noch zu erlassende Rechtsverordnung. Generell gilt, dass Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung in den Aufenthaltstitel zu übernehmen sind (§18, II AufenthG) und dass ein konkretes Arbeitsplatzangebot Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist (§18,V AufenthG).

Ausländisches Hochschulpersonal, das einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland anstrebt, kann eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Die Niederlassungserlaubnis ist – im Gegensatz zur Aufenthaltserlaubnis – ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Die Niederlassungserlaubnis kann von Hochqualifizierten (darunter können z.B. hochrangige Wissenschaftler und Lehrpersonal fallen) sofort beantragt werden; ansonsten sieht der normale Weg u.a. den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit mindestens fünf Jahren vor. Die Niederlassungserlaubnis berechtigt automatisch zur Beschäftigung und kann nicht mit zusätzlichen Auflagen versehen werden.

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